AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Stand 05/2021

I. Allgemeines 


1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Durch Auftragserteilung werden sie als Vertragsbestandteil ak- zeptiert und anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Der Auftraggeber (AG) erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft.


II. Vertragsschluss 


2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und Abbildungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr. Die Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf Basis der Absprache mit dem AG. Sie umfasst die Art, Größe und Stückzahl. 


2.2 Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht ändert. Die Preisbindung beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum. Später erteilte Aufträge bedürfen einer erneuten Preisprüfung, ggf. einer neuen Ausarbeitung und Angebotserstellung. 


2.3 Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Unsere Vertreter sind nicht befugt, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingang, -erteilung, -änderung oder -ergänzung erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst, nachdem sie unsererseits schriftlich bestätigt wurden. 


2.4 Die Auftragsbestätigung, die für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend notwendig ist, wenn der Auftrag bereits durch Unterzeichnung des Angebotes oder auf anderem Wege schriftlich (auch per E-Mail) erteilt wurde, beruht auf der Grundlage des Angebotes bzw. der Bestellung. Nachfolgende Änderungen sind möglich, jedoch auf Basis neuer Preisermittlungen. 


Erfolgt binnen 3 Werktagen, ab Auftragserteilung, kein Widerspruch bzw. keine Änderung, so gilt der Auftrag in der bestätigten Form als verbindlich bestellt. Ein etwaiger Widerspruch bezieht sich nicht auf den Vertragsabschluss, sondern lediglich auf den Inhalt (Feinaufmass, Stückzahlen, Ausführung etc.) der Auftragsbestätigung. 


2.5 Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Dies stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 


2.6 Alle Waschtische und Badezimmermöbel werden von uns auftragsgemäß und nach Maß gefertigt, eine Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb ausgeschlossen. 


2.7 Montagematerial kann auch telefonisch bestellt werden. Eine telefonische Bestellung stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellten Waren dar. Wir können die Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den AG, bzw. den angegebenen Lieferort annehmen. Eine schriftliche Mitteilung (auch per E-Mail) über den bestellten Auftrag erfolgt in jedem Fall. 


III. Leistungsumfang 


3.1 Die geschuldeten Leistungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik zu erbringen. Die Par- teien vereinbaren die für Produkte oder Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit. Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten Verwendung besondere Anforderungen an die Leistung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben, wird der AG den Auftragnehmer (AN) hierüber vor der Ausführung des Auftrages unaufgefordert schriftlich unterrichten. 


3.2 Lieferungen und Montage sind Sonderleistungen, die gesondert vergütet werden müssen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie schriftlich im Angebot erfasst und ausgewiesen werden. 


IV. Lieferung, Montage und Abnahme 


4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die Beibringung von Unterlagen und Spezifikationen durch den Käufer rechtzeitig erfolgt ist. Sie können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger auswirken. 


Hierbei hat der AG keine rechtliche Handhabe. (siehe auch 8.1 ff.). Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns nicht zu ver- tretender Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, etc.), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der bedingenden Ereignisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. 


Liefertermine können sich durch nachträgliche Änderungswünsche auf einen späteren Termin verschieben, Lieferverzug ist hierdurch nicht begründet. Teillieferungen sind zulässig. 


4.2 Kommt der AG in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen/Schadensersatzansprüche (z.B. Lagerkosten bei der Spedition, erhöhte Fahrtkosten etc.) ersetzt zu verlangen.


4.4 Der AG hat uns/unseren Monteuren ungehinderten Zugang zum Montage- und Lieferort zu gewähren. 


4.5 Der AG ist zur Abnahme verpflichtet. Teilleistungen sind auf Verlangen ebenfalls abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Anzeige des Montageendes bzw. der Rechnungszustellung abgelehnt wurde. Die Frist beginnt spätestens mit Zugang der Rechnung. Der AG kann die Abnahme nicht verweigern, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt. 


V. Mängelrechte und Gewährleistung 


5.1 Der AG ist verpflichtet, die von uns gelieferten und/oder montierten Materialien unverzüglich auf Mängel, eingebaute Möbel und Keramiken auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. schriftlich mitzuteilen. 


5.2 Vom UNTERNEHMER sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 


5.3 VERBRAUCHER müssen uns innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Mangels trifft den VERBRAUCHER. 


5.4 Ein von uns zu vertretender Mangel wird nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Ware beseitigt. Der AG hat uns eine ange- messene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um ein reines Liefergeschäft, wird das mangelbehaftete Element bei Ersatz lediglich an den Kunden ausgeliefert. 


5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre nach Ablieferung bzw. Abnahme oder Rechnungsstellung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht rechtzeitig an- gezeigt wurde. 


5.6 Ist der Käufer UNTERNEHMER, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarte Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äu- ßerungen, Anpreisungen, Werbung oder Muster stellen daneben keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsgarantien dar. 


Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber festgelegten Maßgrenzen liegen. Diese sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. 


5.7 Sollten während der Gewährleistungszeit Beschläge oder Gläser (Spiegel) beschädigt werden, können diese nur gegen ein entsprechendes Entgelt ausgewechselt werden. Klappergeräusche in Kalt-, Warm-, Zirkulationsleitungen erkennen wir als Reklamationsgrund generell nicht an. Einstellarbeiten sind nach Lieferung bzw. Abnahme kostenpflichtig. 


5.8 Für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche hat der Besteller eine regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren. 


5.9 Bei eventuell auftretenden Mängeln ist der AG nicht berechtigt, Gelder vom Rechnungsbetrag einzubehalten. In auftretenden Fällen behalten wir uns vor, Rechtsschritte einzuleiten und für die fragliche Zeit anfallende Zinsen zu berechnen. 


VI. Haftungsbeschränkungen 


6.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 


Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben und Gesundheit oder wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gem. § 309 Nr. 7 a, b BGB. 


6.2 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch dessen (Weiter-) Verwendung entstanden sind (z.B. Nachfolgegewerke) und für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind. 


Auf im Montagebereich vorhandene Elektroinstallationen etc. muss der AN vor Beginn der Arbeiten hingewiesen werden. Für Beschädigungen übernehmen wir an- dernfalls keine Haftung. Ebenso wenig haften wir für eventuell notwendige Verputzarbeiten bzw. Mauerwerksbeschädigungen, Fliesenschäden, Bruch der Innenfens- terbänke, Putzschäden im Innen- und Außenbereich. 


6.3 Der AN haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom AG vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben. 


6.4 Schadensersatzansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware


VII. Eigentumsvorbehalt 


7.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. 

Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. 


Bei Verträgen mit UNTERNEHMERN bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den AG zustehen, unser Eigentum. 


7.2 Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten


oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. 


7.3 Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z.B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek, sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem AG gegen den Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des AG den überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinaus- geht, freigeben werden, unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen. 


Wir nehmen die Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht. 


VIII. Zahlung und Verzug 


8.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Wir sind berechtigt An- oder Vorauszahlungen zu ver- langen. Nicht fristgerechte Zahlungen können zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung führen, hierfür haftet allein der AG. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erlaubt. Teilleistungen können abgerechnet werden, wenn sich die Fertigstellung aus vom AG zu vertretenen Gründen um mehr als 20 Kalendertage verzögert. 


8.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der AG auch ohne Mahnung in Zahlungs- verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AN das Recht, weitere Auftragsbe- arbeitungen und Lieferungen sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem AG stehen diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche zu. Während des Verzugs hat der VERBRAUCHER die Geldschuld mit 5 %, der Unternehmer mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 8,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig. 


8.3 Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der AG nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des AG entschieden worden ist.


Etwaige Hilfestellungen des AG im Zusammenhang mit der Montage berechtigen - unabhängig vom Umfang- nicht zur Kürzung der Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor. 


8.4 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten bzw. Gestelle. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zzgl. einer Versand- kostenpauschale in Höhe von 29,00 EUR (inkl. MwSt.), bei höheren Kosten je nach Nachweis. 


8.5 Technisch- und / oder zeitaufwendige Angebotserstellungen, die nicht zur Ausführung kommen, können kostenpflichtig sein, sofern Aufwand und Kosten zuvor bekannt gegeben wurden. 


8.6 Für bereits erteilte Rechnungen, die auf Wunsch des AG abgeändert werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 20,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig 


IX. Zusätzliche Hinweise zu Liefergeschäften 


9.1 Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen und zwar ab einer Gesamtliefersumme (Gesamtsumme aller Elemente, minus Rabatt, ohne MwSt.) von 500,00 EUR frei Lager. Bei Unterschreitung dieses Betrages wird ein Frachtzuschlag von 135,00 EUR (zzgl. MwSt.) erhoben. 


9.2 Die Lieferung ist vom AG sofort auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel sind auf dem Lieferschein unverzüglich zu vermerken. 


9.3 In aller Regel werden die Elemente auf Transportpaletten angeliefert, die bis zur nächsten Belieferung beim AG verbleiben können. Diese Paletten sind sorgfältig zu behandeln, im Beschädigungsfall oder bei Verlust haftet der AG mit einem Betrag von 25,00 EUR (zzgl. MwSt.) je Palette


X. Gefahrenübergang 


10.1 Sofern nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr mit Verlassen des Werkes bzw. Übergabe der Elemente an den Spediteur (o.ä.) oder Absenden der Lieferung (Material) an den Käufer über. Bei Anlieferung durch uns, gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Auslieferungsstelle zur Ver- fügung gestellt wird. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen, erforderliche Abladevorrichtungen od. Arbeitskräfte von ihm zur Verfügung zu stellen. 


Muss die Ware aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung oder auf Wunsch eingelagert werden, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. 


10.2 Ist der Besteller VERBRAUCHER, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.


Beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Elemente, berechnen wir Lagerkosten. 


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 


Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Er- füllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichtsbarkeiten des Amtsgericht Nürnberg. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 


XII. Schlussbestimmungen 

Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.


Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ein- schließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.


Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs- stelle sind wir nicht verpflichtet und nehmen daran nicht teil. 

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